Übersicht enthaltener Leistungen

  • Grundpflege
  • Behandlung nach ärztlicher Anordnung
  • Freie Arzt- und auch Apothekenwahl 
  • Therapeutische und rehabilitative Leistungen nach ärztlicher Verordnung
  • Vollpension mit vier Mahlzeiten, bei Bedarf wird eine Spätmahlzeit geboten
  • Persönliche Betreuung durch unseren Sozialdienst
  • Bettwäsche, Handtücher, Waschlappen werden gestellt. 
  • Im Pflegesatz sind Nebenkosten wie: Strom, Heizung, Wasser und  Reinigung enthalten.
  • Über die Mahlzeiten hinaus sind Getränke aus dem Saftautomat und Wasser  kostenlos.
  • Hilfeleistung im technischen Bereich durch den Hausmeister

Weitere Details erfahren Sie bei den Damen der Verwaltung oder bei unserem Sozialdienst.

Unser Haus verfügt über eine (Hin-)Weglaufmeldeanlage (PSA) für (hin-)weglauftendierte Bewohner/innen mit Beschluss und eine geronto-psychiatrische Fachabteilung sowie über ein GPS-Leitsystem für Bewohner, die selbstständig laufen und nur leichte Koordinations-probleme haben und diese Hilfe wünschen.

Dem Pflegedienst angeschlossen sind auch die Betreuungsleistungen nach den §§ 43b, 53c STGB XI (ehemals § 87b):

Zusätzliche Betreuungskräfte  (Bei uns tägl. im Einsatz, auch Sa., So. und Feiertags)

Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen konnten schon bisher zusätzliche Betreuungskräfte anstellen, die das Angebot an Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergänzten. Im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, stehen diese zusätzlichen Betreuungsangebote allen pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern beziehungsweise Pflegegästen offen.

In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen, beim Basteln, beim Spazierengehen oder zu kulturellen Veranstaltungen. Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Pflegerische Aufgaben gehören hingegen nicht zum Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte.

Die Kosten für das Zusatzpersonal werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen getragen. Die Pflegekassen haben mit den stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge nach § 87b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren.

Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 87 b Abs. 3 SGB XI geregelt. Diese werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 29. Dezember 2014). Die angepassten Richtlinien sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Maßnahmen der Bundesregierung

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde auch die Betreuungsrelation von 1:24 auf 1:20 verbessert. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtung von heute rund 25.000 sich auf bis zu 45.000 erhöhen kann.

Seit dem 1. Oktober 2015 gilt auch für zusätzliche Betreuungskräfte der höhere Pflege-Mindestlohn. Die Arbeitgeber haben konkret in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) mindestens 9,40 Euro je Stunde und in den fünf neuen Bundesländern mindestens 8,65 Euro je Stunde zu zahlen. Zum 1. Januar 2017 wurde der Pflege-Mindestlohn als absolute Lohnuntergrenze für alle Pflege- und Betreuungskräfte in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) auf 10,20 Euro und in den neuen Bundesländern auf 9,00 Euro je Stunde erhöht.

Durch die Neuregelung des § 43b, 53c (Richtlinie) SGB XI im Zweiten Pflegestärkungsgesetz haben alle Pflegebedürftige, auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen künftig einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Diese Regelung tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft. Wie bisher auch, haben die Pflegekassen mit den stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren.