![]() |
Leihgabe des Künstlers Winfried Gille
Der Künstler aus Leverkusen, jetzt in Heimborn, setzt die "Welt" auf den Sockel unseres Gebäudes mit der Message: "Bleibt gesund"
"Corona" - aus der Werkreihe "Weltretter"
Mehr zu Winfried Gilles und seiner Kunst gibt es im Internet unter www.gillekunst.de nachzulesen und zu sehen.
Die Geschäftsleitung und das Tannenhofteam danken Herrn Gillle für diese zeitgeschichtliche Skulptur
|
|
![]() |
||
Information zu Coronasituation
u. v.m.
Landesverordnung
zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen von Personen in
Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über
Wohnformen und Teilhabe sowie in weiteren Einrichtungen zur
Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus
Vom 15. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr.
1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.
März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
§ 1
Grundsatz
Um die aus Infektionsschutzgründen notwendige Verfügbarkeit freier Krankenhauskapazitäten während der aktuellen epidemischen Lage
zu gewährleisten, haben Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und
Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von stationären
Hospizen nach § 5 Satz 1 Nr. 5 LWTG aus einer Krankenhausbehandlung entlassene Bewohnerinnen und Bewohner
neu oder wiederaufzunehmen, sofern kein ausdrücklicher Aufnahmestopp nach § 26 Abs. 1 LWTG angeordnet oder die Aufnahmekapazität
erschöpft ist.
§ 2
Durch die Einrichtungen zu treffende Maßnahmen
(1) Alle Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 4 und 6 LWTG sollen unverzüglich Isolations- und Quarantänebereiche in einer für
die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorbereiten. Diese sind unverzüglich bei einer Neuaufnahme von Personen, die bisher häuslich
versorgt wurden, oder bei Neu- oder Wiederaufnahme aus einer Krankenhausbehandlung entlassener Bewohnerinnen und
Bewohner in Betrieb zu nehmen.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 haben eine getrennte Unterbringung für Bewohnerinnen und Bewohner, die mit dem Coronavirus
SARS-Cov-2 infiziert und daher isoliert unterzubringen sind, und den Bewohnerinnen und Bewohnern, die keine Symptome einer
Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 zeigen, für diese jedoch noch kein negatives Testergebnis vorliegt, zu gewährleisten. Die
isolierte Unterbringung soll durch die Einrichtungsleitung verfügt werden, wenn dies erforderlich ist, um den Eintrag von Coronaviren zu
erschweren und Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Personal der Einrichtungen vor Infektionen zu schützen. Einer Anordnung durch
das zuständige Gesundheitsamt bedarf es insoweit nicht.
(3) Bei der Errichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen von gesunden und
nicht infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Einrichtungen zulässig, wenn dies erforderlich ist. Dabei dürfen
Einzelzimmer mit maximal zwei Bewohnerinnen oder Bewohnern belegt werden. § 4 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung zur
Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. März 2013 (GVBl. S. 43, BS 217-1-1) in der jeweils geltenden
Fassung findet in diesen Fällen keine
Anwendung.
(4) Im Falle einer Neuaufnahme aus der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen Einrichtung oder im Falle einer Wiederaufnahme einer
oder eines aus einem Krankenhaus entlassenen Bewohnerin oder Bewohners ist diese oder dieser für 14 Tage oder für den von der
behandelnden Ärztin oder von dem behandelnden Arzt oder vom Krankenhaus benannten Zeitraum innerhalb des Isolations- und
Quarantänebereichs getrennt unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Die getrennte Unterbringung von infizierten
Bewohnerinnen und Bewohnern ist für die gesamte Dauer der angeordneten Isolierung zu gewährleisten.
(5) Nicht infizierte Bewohnerinnen und Bewohner der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der
Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020
(GVBl. S. 79) in der jeweils geltenden Fassung verlassen, wenn die Einrichtungen nicht über einen ausreichend großen Außenbereich
verfügen, in dem sich die Bewohnerinnen und Bewohner bewegen können. Steht ein solcher Außenbereich nicht zur Verfügung, dürfen
sich die Bewohnerinnen und Bewohner nur allein oder mit einer anderen nicht infizierten Bewohnerin oder einem anderen nicht infizierten
Bewohner oder mit einer zum Personal der jeweiligen Einrichtung gehörenden Person und nur im nahen Umkreis der jeweiligen
Einrichtung bewegen; sie dürfen während dieser Zeit nur mit der sie begleitenden Person Kontakt haben. Die Bewohnerinnen und
Bewohner sowie das jeweils begleitende Personal der Einrichtung haben dabei entsprechende Schutzausrüstung, insbesondere Mund-
Nasen-Schutz und Handschuhe, zu tragen. Kann ein Kontakt mit anderen Personen außerhalb der Einrichtung nicht ausgeschlossen
werden, muss anschließend für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen die Einhaltung von
Quarantänemaßnahmen sichergestellt werden.
(6) Der Aufenthalt im Quarantänebereich beträgt im Regelfall 14 Tage. In den Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt wurde, ist vor Beendigung des Aufenthalts im Isolationsbereich die Aufhebung der Isolierung
durch das zuständige Gesundheitsamt abzuwarten.
(7) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass im Falle von Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 1 das
Infektionsrisiko für alle Bewohnerinnen und Bewohner sowie für das Personal der Einrichtungen minimiert wird. Dazu gehört insbesondere
die Bestimmung von Personal, das die Versorgung, Betreuung und Pflege der in den Isolations- und Quarantänebereichen befindlichen
Personen entsprechend den hygienischen Anforderungen übernimmt. Für den Personenkreis, der in Isolations- und Quarantänebereichen
der Einrichtungen tätig ist, stellt die zuständige Betriebsärztin oder der zuständige Betriebsarzt, eine andere fachlich qualifizierte Person
der Einrichtung oder eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt sicher, dass dieser risikoabhängig auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARSCoV- 2 getestet wird. Dabei ist die prioritäre Analyse der Proben gegebenenfalls in Abstimmung mit dem zuständigen
Gesundheitsamt zu veranlassen. Darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für die Pflege und
Betreuung in Einrichtungen mit infizierten Personen zu berücksichtigen.
(8) Die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend für
1. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
2. Einrichtungen mit Intensivpflegebedarf nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG,
3. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG sowie
4. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG,
soweit die erforderlichen Maßnahmen räumlich und organisatorisch umsetzbar sind.
(9) Ist die ordnungsgemäße Durchführung von Isolations- oder Quarantänemaßnahmen innerhalb der Einrichtungen nach den Absätzen 1
und 8 nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht möglich, ist durch die Einrichtungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde
nach § 20 LWTG zu prüfen, ob andere Einrichtungen nach § 4 oder § 5 LWTG in der näheren Umgebung Bewohnerinnen und
Bewohner nach Maßgabe des § 1 aufnehmen, betreuen und versorgen können. Anderenfalls ist eine Quarantäne- oder
Entlastungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 durch die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung in Abstimmung mit der zuständigen
Behörde nach § 20 LWTG in Betrieb zu nehmen. Eine Verlegung kommt dabei sowohl für an COVID-19 erkrankte als auch für nicht
erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Bewohnerinnen und Bewohner, die Kontaktpersonen der Kategorien I und Il
entsprechend der Definition durch das Robert-Koch-Institut sind, in Betracht.
(10) Die Einrichtungen nach Absatz 1 und 8 melden Fälle mit Verdacht auf Infektionen durch SARS-CoV-2-Viren (insbesondere bei
Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert-Koch-Institut), nachgewiesene
Infektionsfälle und Todesfälle aufgrund einer solchen Infektion, jeweils getrennt nach Bewohnerinnen und Bewohnern und Personal der
Einrichtungen (getrennt nach Pflege, Betreuung und Sonstige), unverzüglich nach Bekanntwerden in anonymisierter
Form an die zuständige Behörde nach § 20 LWTG. Ist ein Verdachts- oder Infektionsfall aufgetreten, so ist jede Änderung unverzüglich zu
melden.
§ 3
Durch Landkreise und kreisfreie Städte zu treffende Maßnahmen
(1) Landkreise und kreisfreie Städte sollen unverzüglich und in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
Demografie mit der Vorbereitung von Quarantäne- und Entlastungseinrichtungen beginnen. Quarantäne- und
Entlastungseinrichtungen können in Betrieb genommen werden, wenn die Kapazitäten der bereits vorhandenen Einrichtungen oder
Wohnformen für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichen, die Versorgung
nicht möglich ist, oder die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen in der eigenen
Häuslichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen als Quarantäne- und Entlastungseinrichtungen bevorzugt Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen vorsehen, soweit diese nicht für die Erbringung von Leistungen nach § 22 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung
von Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 149 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder zur Erbringung weiterhin notwendiger Leistungen
der Rehabilitation nach § 9 der Dritten Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 (GVBl. S. 79) in der
jeweils geltenden Fassung benötigt werden.
(3) Bei der Auswahl der Gebäude ist zu berücksichtigen, dass in diesen Einrichtungen nach Möglichkeit Einzelzimmer zur Verfügung stehen
müssen. Alle Bewohnerinnenoder Bewohnerzimmer sollen außerdem über eigene oder in räumlicher Nähe befindliche, individuell
zuzuordnende Sanitärbereiche verfügen. Ein Sanitärbereich darf von höchstens je zwei Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden.
(4) Die dauerhafte Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften für Pflege beziehungsweise soziale Betreuung bei
Einrichtungen, die für die Aufnahme von pflegebedürftigen Menschen oder von Menschen mit Behinderungen bestimmt
sind, ist je nach den Bedarfen der aufzunehmenden Personen zu gewährleisten. Die Regelungen nach dem Landesgesetz über
Wohnformen und Teilhabe sind für diese Wohnformen nicht anwendbar.
§ 4
Weitere Einrichtungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für Einrichtungen nach § 149 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 5
Zuständige Behörden
Die Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung ist von den nach der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55, BS 2126-10) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen
Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.
§ 6
Verhältnis zu behördlichen Anordnungen
nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen inhaltlich
widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen
nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs.
1 IfSG zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende
Anordnungen zu treffen.
Das neue Pflegestärkungsgesetzt (PSG) 1, 2 und 3, gültig ab 01.01.2017 (2018)
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|
![]() |
||
![]() |
|
|
|